Aktive Versicherte
Eintritt
Der Eintritt einer neu zu versichernden Person wird der Pensionskasse Post vom Arbeitgeber über eine elektronische Schnittstelle gemeldet. Nach der Verarbeitung des Eintrittes erhält die neu versicherte Person ihre persönlichen Unterlagen. Aus ihnen sind alle Daten und Informationen ersichtlich, die das Versicherungsverhältnis betreffen.
Hinweis:
Die aktiv Versicherten können den Vorsorgeplan (Basisplan / Zusatzplan) nicht frei wählen oder ändern; dieser wird vom Arbeitgeber vorgegeben. Die aktiv Versicherten haben jedoch die Wahl zwischen unterschiedlichen Sparplänen (Minus, Standard und Plus im Basis- und Zusatzplan I beziehungsweise Minus und Standard im Basis- und Zusatzplan II).
Vorsorgereglement
Vorsorgeausweis
Aktiv Versicherte der Pensionskasse Post können mit dem praktischen und einfach zu bedienenden Simulationsrechner jederzeit einen Vorsorgeausweis mit Ihren aktuellen Versicherungsdaten erstellen. Der Vorsorgeausweis beinhaltet wichtige Informationen betreffend der eigenen Vorsorgesituation, unter anderem den versicherten Jahreslohn, die jährlichen Beiträge, den Stand des Sparkapitals, die Einkaufsmöglichkeiten sowie die simulierte Altersrente.
Einen aktuellen Vorsorgeausweis können Sie auch direkt bei Ihrer Ansprechperson oder mittels elektronischem Bestellformular anfordern.
Sparplanwahl
Gemäss Artikel 5 Vorsorgereglement der Pensionskasse Post können die versicherten Personen zwischen unterschiedlichen Sparplänen wählen. Die Sparpläne unterscheiden sich in der Höhe der Sparbeiträge der Arbeitnehmenden – dies wirkt sich auf die künftigen Altersleistungen aus.
Hinweis:
Die aktiv Versicherten können den Vorsorgeplan (Basisplan / Zusatzplan) nicht frei wählen oder ändern; dieser wird vom Arbeitgeber vorgegeben. Die aktiv Versicherten haben jedoch die Wahl zwischen unterschiedlichen Sparplänen (Minus, Standard und Plus im Basis- und Zusatzplan I beziehungsweise Minus und Standard im Basis- und Zusatzplan II).
Einkauf
Einkäufe sind freiwillige Einlagen einer aktiv versicherten Person. Einkäufe erhöhen das Sparkapital und führen zu einer höheren künftigen Altersrente. Einkäufe sind nur möglich, solange das maximal mögliche Sparkapital gemäss Vorsorgeplan noch nicht erreicht ist und die vorsorgerechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Einkäufe sind auch in die Zusatz-Sparkonten "Einkauf vorzeitige Pensionierung" sowie "Einkauf AHV-Überbrückungsrente" möglich.
Freiwillige Einkäufe in die 2. Säule sind steuerlich attraktiv und können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, was zu einer tieferen Steuerbelastung führt.
Werden Einkäufe getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden.
Invalidität
Versicherte Personen haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 25% invalid sind und im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, bei der Pensionskasse Post versichert waren.
Die jährliche Invalidenrente der Pensionskasse Post beträgt bei voller Invalidität 55% des bisher versicherten Lohnes, bei Teilinvalidität 55% der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn. Eine volle Invalidität liegt ab einem Invaliditätsgrad von 70% vor.
Kinder von IV-Rentenbezüger/innen haben Anspruch auf eine IV-Kinderrente, sofern:
- sie das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; oder
- sie das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und sich erwiesenermassen in Ausbildung befinden oder gemäss der IV invalid sind.
Für die Überprüfung des Anspruchs auf eine IV-Kinderrente gilt Art. 66 Vorsorgereglement sinngemäss.
Die Ausrichtung der Invalidenrente beginnt sinngemäss zu Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), jedoch nicht vor Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankentaggeld der Krankenversicherung).
Der Anspruch auf eine Invalidenrente besteht während der gesamten Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch erlischt durch einen neuen Entscheid der IV, beim Tod der versicherten Person oder beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters.
Beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters (Alter 65) wird die Invalidenrente in eine Altersrente gemäss Art. 36 Vorsorgereglement umgewandelt. Anstelle der Altersrente können Personen, welche eine Invalidenrente basierend auf dem Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2008 oder später beziehen, den Bezug des gesamten Kapitals beantragen. Der Antrag auf Kapitalbezug ist der Pensionskasse Post spätestens einen Monat vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters zu stellen.
Unterstützung Lebenspartner
Wohneigentumsförderung
Die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erlaubt den Versicherten, ihr Sparkapital aus der beruflichen Vorsorge für die Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum zu verwenden.
Dabei sind reglementarisch folgende Möglichkeiten vorgesehen:
- Der Vorbezug der Austrittsleistung
- Die Verpfändung der Austrittsleistung
Sowohl ein Vorbezug als auch eine Pfandverwertung (Verpfändung) führen zu einer Reduktion der Sparkapitalien und allenfalls zu einer Reduktion der Hinterlassenenleistungen.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen ihre Kontaktperson zur Verfügung.
Rente oder Kapital
Die Pensionskasse Post richtet auf schriftlichen Antrag hin anstelle der Altersrente das gesamte entsprechende Sparkapital, oder einen Teil davon, in Kapitalform aus. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Einkauf gemäss Artikel 31 oder nach einer Weiterversicherung gemäss Artikel 12a Absatz 7 des Vorsorgereglements der Pensionskasse Post. Ein solcher Kapitalbezug führt zu einer entsprechenden Kürzung der Altersrente und der mitversicherten Leistungen. Mit dem Bezug des Alterskapitals sind alle entsprechenden reglementarischen Ansprüche gegenüber der Pensionskasse Post abgegolten.
Der schriftliche Antrag für einen Kapitalbezug ist der Pensionskasse Post spätestens 1 Monat vor der Pensionierung einzureichen.
Austritt
Der Austritt einer versicherten Person wird der Pensionskasse Post vom Arbeitgeber über eine elektronische Schnittstelle gemeldet. Gleichzeitig wird der Pensionskasse Post vom zuständigen Personaldienst das Austrittsformular zugestellt. Die Pensionskasse Post überweist anschliessend die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers.
Hat die austretende versicherte Person keinen neuen Arbeitgeber, muss der Vorsorgeschutz in anderer Form erhalten bleiben. Dabei besteht die Möglichkeit, die Austrittsleistung entweder auf ein Freizügigkeitskonto - beispielsweise bei der PostFinance AG
oder einer Bank - oder aber auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft überweisen zu lassen.
Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen wenn
- Sie die Schweiz endgültig verlässt und nicht nach dem 31. Mai 2007 in ein EU oder EFTA Land zieht;
- Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und von der zuständigen Ausgleichskasse als selbständig erwerbend anerkannt ist; oder
- Die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
Personen, die die Schweiz nach dem 31. Mai 2007 endgültig verlassen und in einen EU- oder EFTA-Staat ziehen, können die Barauszahlung des obligatorischen Teils nur verlangen, wenn sie nachweislich am neuen Wohnsitz nicht mehr einer obligatorischen Versicherung unterstehen. Andernfalls wird der obligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überwiesen, der überobligatorische Teil kann bar bezogen werden.