Der Austritt einer versicherten Person wird der Pensionskasse Post von der Schweizerischen Post AG über eine elektronische Schnittstelle gemeldet. Gleichzeitig wird der Pensionskasse Post vom zuständigen Personaldienst das Austrittsformular zugestellt. Die Pensionskasse Post überweist anschliessend die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers.
Hat die austretende versicherte Person keinen neuen Arbeitgeber, muss der Vorsorgeschutz in anderer Form erhalten bleiben. Dabei besteht die Möglichkeit, die Austrittsleistung entweder auf ein Freizügigkeitskonto - beispielsweise bei der PostFinance AG
https://www.postfinance.ch/freizuegigkeitskonto(Neues Fenster)
oder einer Bank - oder aber auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft überweisen zu lassen.
Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen wenn
Sie die Schweiz endgültig verlässt und nicht nach dem 31. Mai 2007 in ein EU oder EFTA Land zieht;
Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und von der zuständigen Ausgleichskasse als selbständig erwerbend anerkannt ist; oder
Die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
Personen, die die Schweiz nach dem 31. Mai 2007 endgültig verlassen und in einen EU- oder EFTA-Staat ziehen, können die Barauszahlung des obligatorischen Teils nur verlangen, wenn sie nachweislich am neuen Wohnsitz nicht mehr einer obligatorischen Versicherung unterstehen. Andernfalls wird der obligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überwiesen, der überobligatorische Teil kann bar bezogen werden.