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Lexikon


Freizügigkeitsgesetz (FZG)

Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.


Freizügigkeitskonto

Bis zu einem bestimmten Alter gesperrtes Bankkonto, welches ausschliesslich der Erhaltung der Freizügigkeitsleistung und somit der Sicherung des Vorsorgeschutzes dient.


Freizügigkeitsleistung (FZL)

Versicherte, welche eine Pensionskasse verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung). Die Höhe der Freizügigkeitsleistung ist im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgelegt. Bei Eintritt in die Pensionskasse Post müssen die Freizügigkeitsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung sowie allfällige Guthaben auf Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen in die Pensionskasse Post eingebracht werden (Art. 3 FZG).


Freizügigkeitspolice

Versicherungspolice, welche ausschliesslich der Erhaltung der Freizügigkeitsleistung und somit der Sicherung des Vorsorgeschutzes dient.


Pensionskasse Post

Viktoriastrasse 72

3000 Bern 22

Tel.


+41 (0)58 338 56 66

Fax duplicate #1

+41 (0)58 667 63 77

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