Lexikon
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Freizügigkeitsgesetz (FZG)Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. | |
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FreizügigkeitskontoBis zu einem bestimmten Alter gesperrtes Bankkonto, welches ausschliesslich der Erhaltung der Freizügigkeitsleistung und somit der Sicherung des Vorsorgeschutzes dient. | |
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Freizügigkeitsleistung (FZL)Versicherte, welche eine Pensionskasse verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung). Die Höhe der Freizügigkeitsleistung ist im Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgelegt. Bei Eintritt in die Pensionskasse Post müssen die Freizügigkeitsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung sowie allfällige Guthaben auf Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen in die Pensionskasse Post eingebracht werden (Art. 3 FZG). | |
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FreizügigkeitspoliceVersicherungspolice, welche ausschliesslich der Erhaltung der Freizügigkeitsleistung und somit der Sicherung des Vorsorgeschutzes dient. | |
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