Lexikon
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AHV-ÜberbrückungsrenteTemporäre durch den Versicherten zu finanzierende Rente, die von der Pensionskasse Post zwischen dem Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung (frühestens ab Alter 58) und dem Bezug der AHV-Rente, längstens jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters, ausgerichtet wird. | |
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Aktives PortfoliomanagementInvestmentstil, der darauf abzielt, den Vergleichsindex (Benchmark) zu übertreffen, indem gewisse darin enthaltene Titel über- oder untergewichtet werden. Die These über die Effizienz der Kapitalmärkte besagt, dass die Marktpreise der einzelnen Investitionsmöglichkeiten immer genau ihrem effektiven Wert entsprechen. Ist die These über die Effizienz der Kapitalmärkte falsch, so lässt sich durch Titelselektion verglichen mit der Markt- oder Indexrendite eine Mehrrendite erzielen. Neben der geschickten Titelselektion wird bei einer aktiven Anlagestrategie auch mit gezieltem Abweichen von den strategischen Gewichtungen der einzelnen Anlagekategorien eine Mehrrendite zu erreichen versucht (Timing, z.B. durch Verkauf von Aktien vor einem erwarteten Kursrückgang). | |
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AltersguthabenSumme der angesparten Altersgutschriften. Dazu zählen insbesondere Eintrittsleistungen, Sparbeiträge, Einkäufe sowie deren jährliche Verzinsung. Das Altersguthaben entspricht dem Sparkapital bei Erreichen des Rücktrittsalters. | |
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AltersgutschriftenDie Altersgutschriften sind jener Teil des Beitragsaufwandes, welcher angespart wird. Die Höhe der Altersgutschriften (Sparbeiträge) sind alters- und sparplanabhängig. Die Sparbeiträge sind in Prozenten des versicherten Lohnes festgelegt. | |
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AnschlussvereinbarungDer Arbeitgeber schliesst mit der Pensionskasse Post eine Anschlussvereinbarung ab. Diese regelt die Voraussetzungen für die Versicherung und die für die versicherten Personen gültigen Vorsorgepläne. | |
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Anlagemöglichkeiten; Erweiterung der AnlagemöglichkeitenDer maximal zulässige Investitionsanteil in eine Anlage, in eine Anlagekategorie oder in zulässige Anlageinstrumente ist gemäss der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 54 ff. BVV 2) und dem Anlagereglement der Pensionskasse Post begrenzt. Ist die Risikofähigkeit gegeben und in einem Bericht schlüssig begründet, können die gesetzlichen Begrenzungen (Art. 59 BVV 2) gestützt auf das Anlagereglement erweitert werden. | |
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AnwartschaftAnspruch beziehungsweise Aussicht auf Vorsorgeleistungen (z.B. Altersrente, Hinterlassenenrente). | |
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ArbeitgeberDie Schweizerische Post AG oder mit der Schweizerischen Post AG wirtschaftlich verbundene Unternehmen und Organisationen, mit welchen die Pensionskasse Post eine Anschlussvereinbarung abgeschlossen hat. | |
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ArbeitnehmerInnenLohnbezügerInnen der Schweizerischen Post AG und weiterer der Pensionskasse Post angeschlossener Arbeitgeber. | |
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ArbeitsunfähigkeitArbeitsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eine zumutbare Arbeit zu leisten, bedingt durch eine körperliche, geistige oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigung. | |
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Asset AllocationGliederung eines Portfolios auf verschiedene Anlagekategorien wie Aktien, Obligationen, Geldmarktpapiere, etc. Weitere bekannte Gliederungskriterien stellen Regionen oder Währungen dar. | |
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Auffangeinrichtung BVGDie Stiftung Auffangeinrichtung ist eine vom Bundesrat eingesetzte Vorsorgeeinrichtung. Die Pensionskassen müssen jene Freizügigkeitsleistungen, für welche beim Austritt einer versicherten Person keine Auszahlungsadresse vorliegt, innerhalb einer definierten Frist an die Auffangeinrichtung überweisen. | |
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AufsichtsbehördeDie Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung, die Revisionsstelle und der Experte für berufliche Vorsorge die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckmässig verwendet wird. Die Pensionskasse Post untersteht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA). Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Befugnisse Weisungen erlassen. | |
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AuskunftspflichtPflicht des Versicherten, der Pensionskasse Post alle Auskünfte zu erteilen, die für die korrekte Anwendung des Reglements erforderlich sind, wie beispielsweise Familienverhältnisse, Unterhaltspflichten oder Ausbildung der Kinder. | |
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AustrittsleistungVersicherte, welche die Pensionskasse Post verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung). Die Höhe der Austrittsleistung ist im Reglement der Pensionskasse festgelegt. Bei Eintritt in die Pensionskasse Post müssen die Austrittsleistung der früheren Pensionskassen sowie allfällige Guthaben auf Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen in die Pensionskasse Post eingebracht werden (Art. 3 FZG). | |
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