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Verzinsung der Sparkapitalien für das Jahr 2020 sowie der unterjährigen Geschäftsfälle 2021; Teuerungsausgleich auf den laufenden Rentenleistungen sowie Änderungen per 1. Januar 2021

14.12.2020

Verzinsung der Sparkapitalien und Teuerungsausgleich auf den laufenden Renten

Anlässlich seiner letzten Sitzung im Jahr 2020 entschied der Stiftungsrat (SR) der Pensionskasse Post (PK Post) über die Verzinsung der Sparkapitalien der aktiv Versicherten für das Jahr 2020 sowie die Verzinsung der unterjährigen Geschäftsfälle für das Jahr 2021. An dieser letzten Sitzung vom 7. Dezember 2020 prüfte der SR zudem die Anpassung der laufenden Rentenleistungen an die veränderte Kaufkraft.

Diese Entscheide werden vom SR umsichtig unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Lage der PK Post getroffen.

In Anwendung eines nach bestimmten Kriterien festgelegten Verzinsungsrasters und nach Prüfung einer allfälligen Anpassung der laufenden Rentenleistungen entschied der SR:

Aktiv Versicherte

  • Verzinsung der Sparkapitalien der aktiv Versicherten für das Jahr 2020: 1.0%

  • Verzinsung der unterjährigen Geschäftsfälle für das Jahr 2021: 0.5%

Rentenbezüger

  • Die laufenden Rentenleistungen werden für das Jahr 2021 nicht angepasst; es wird kein Teuerungsausgleich gewährt.

  • Das Sparkapital von aktiv Versicherten, welche im Jahr 2021 in Pension gehen, wird provisorisch mit 0.5% verzinst. Die Verzinsung wird nach Vorliegen des definitiven Zins-Entscheides des SR für das Jahr 2021 rückwirkend entsprechend angepasst.

Änderungen und Anpassungen per 1. Januar 2021

Vorsorgereglement der Pensionskasse Post (wichtigste Anpassungen per 1. Januar 2021)

Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 55. Altersjahres

Per 1. Januar 2021 tritt der neue Artikel 47a des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) in Kraft, welcher die Grundlage für die reglementarischen Bestimmungen betreffend die Weiterversicherung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bildet.

Die PK Post setzt diese Bestimmung in einem neuen Art. 12a "Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 55. Altersjahres" in ihrem Vorsorgereglement um. Die neue Bestimmung tritt per 1. Januar 2021 in Kraft.

Nach in Kraft treten des neuen Artikels 12a können aktiv versicherte Personen, die nach Vollendung des 55. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, die Weiterführung ihrer Versicherung beantragen.

Die betroffenen aktiv versicherten Personen können nur die Risikoversicherung oder zusätzlich auch die Altersversicherung weiterführen. Die Weiterführung der Versicherung erfolgt – auch hier hat die aktiv versicherte Person eine Wahl – auf Basis des bisherigen oder eines tieferen Jahreslohns.

Die gesamten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) sind von der aktiv versicherten Person geschuldet. Der bisherige Arbeitgeber übernimmt die Verwaltungskosten.

Für detaillierte Informationen verweisen wir auf das Merkblatt Freiwillige Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 12a Vorsorgereglement.


Freiwillige Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 12a (PDF, 95 kb)



Rückzahlung Vorbezug für Wohneigentumsförderung

Gemäss Art. 89 Vorsorgereglement der PK Post war die Rückzahlung eines getätigten Vorbezuges für Wohneigentumsförderung bis anhin bis zum 62. Altersjahr möglich. Ab dem 1. Januar 2021 können getätigte Vorbezüge bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters oder bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles zurückbezahlt werden.

Gleichzeitig wird auch die Rückzahlungspflicht bei Veräusserung des Wohneigentums bis auf das Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters (65 Jahre) oder bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls ausgedehnt.

Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge ab 1. Januar 2021

Der Bundesrat hat entschieden, die AHV/IV-Renten der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung anzupassen, was Änderungen der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge zur Folge hat. So erhöht sich insbesondere der Koordinationsbetrag, welcher die Höhe des versicherten Verdienstes beeinflusst, von bisher CHF 24'885.- auf neu CHF 25'095.- per 1. Januar 2021.

Die aktuellen Versionen des Vorsorgereglements und der -pläne sowie der Beiblätter (Details betreffend die Grenzbeträge ab 1. Januar 2021) finden sich unter der Rubrik "Download" auf dieser Website.

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