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Verzinsung der Sparkapitalien für das Jahr 2018 sowie der unterjährigen Geschäftsfälle 2019; Teuerungsausgleich auf den laufenden Rentenleistungen sowie Änderungen per 1. Januar 2019

13.12.2018

Ende 2016 hat der Stiftungsrat (SR) der Pensionskasse Post (PK Post) einen Verzinsungsraster verabschiedet, welcher seither für die Verzinsung der Sparkapitalien der aktiv Versicherten sowie für die Verzinsung der unterjährigen Geschäftsfälle für das Folgejahr angewendet wird. Massgebend für das Festlegen der Verzinsung ist dabei jeweils der provisorische Deckungsgrad (DG) per einem vom SR zum vornherein festgelegten Stichtag vor seiner letzten Sitzung des Jahres. Für den diesjährigen Entscheid hat der SR den 30. November 2018 als Stichtag festgelegt; die letzte SR-Sitzung fand kurz darauf am 10. Dezember statt.

Verzinsungsraster:

Deckungsgrad (provisorisch)

Verzinsung der
Sparkonten für das
ablaufende Geschäftsjahr

Unterjährige Verzinsung
für das kommende
Geschäftsjahr

90.0% ≤ DG < 95.0%

0.00%

0.00%

95.0% ≤ DG < 100.0%

0.50%

0.00%

100.0% ≤ DG < 105.0%

1.00%

0.50%

105.0% ≤ DG < 110.0%

1.25%

1.00%

Per 30. November 2018 lag der provisorische DG bei 103.2%.

An erwähnter Sitzung vom 10. Dezember 2018 prüfte der SR zudem die Anpassung der laufenden Rentenleistungen an die veränderte Kaufkraft. Der Entscheid wird vom SR umsichtig unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Lage der PK Post getroffen.

In Anwendung des Verzinsungsrasters und nach Prüfung einer allfälligen Anpassung der laufenden Rentenleistungen ergibt sich Folgendes:

Aktiv Versicherte

  • Verzinsung der Sparkapitalien der aktiv Versicherten für das Jahr 2018: 1.0%

  • Verzinsung der unterjährigen Geschäftsfälle für das Jahr 2019: 0.5%

Rentenbezüger

  • Die laufenden Rentenleistungen werden für das Jahr 2019 nicht angepasst; es wird kein Teuerungsausgleich gewährt.

  • Das Sparkapital von aktiv Versicherten, welche im Jahr 2019 in Pension gehen, wird provisorisch mit 0.5% verzinst. Die Verzinsung wird nach Vorliegen des definitiven Zins-Entscheides des SR für das Jahr 2019 rückwirkend entsprechend angepasst.

Änderungen per 1. Januar 2019

Im Basisplan I der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar 2018 (Stand 1. Januar 2019), wurde der Art. 10 Voraussetzungen (für eine Berufsinvalidenrente) angepasst. Bei erwähnter Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Umformulierung; materiell bleiben die Voraussetzungen unverändert.

Bereits per 1. Januar 2018 wurde im Basisplan I (Art. 14 Abs. 1) sowie im Basisplan II (Art. 11) die Höhe der IV-Überbrückungsrente von bisher 80% der maximalen AHV-Altersrente auf neu auf 62,5% der maximalen ganzen Rente nach IVG festgelegt.

Am 21. September 2018 hat der Bundesrat entschieden, die AHV/IV-Renten der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung anzupassen, was Änderungen der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge zur Folge hat. So erhöht sich insbesondere der Koordinationsbetrag von bisher CHF 24'675.- auf neu CHF 24'885.- per 1. Januar 2019.

Die aktuellen Versionen des Vorsorgereglements und der -pläne sowie der Beiblätter (Details betreffend die Grenzbeträge) finden sich unter der Rubrik "Download" auf dieser Website.

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