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Reglementsänderungen per 1. Januar 2017

28.12.2016

Per 1. Januar 2017 treten verschiedene Änderungen des Vorsorgereglements und der Vorsorgepläne der Pensionskasse Post (PK Post) in Kraft. Die Änderungen betreffen die Zusammensetzung und Konstituierung des Stiftungsratessowie den Vorsorgeausgleich bei Scheidung. Eine Übersicht finden Sie im Dokument „Anpassungen des Vorsorgereglements“ in der Rubrik „Downloads / Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2016, Stand 1. Januar 2017“.

Wichtig:Als aktiv versicherte oder rentenbeziehende Person der PK Post müssen Sie nichts unternehmen. Die folgenden Ausführungen sind rein informativ.

1  Zusammensetzung und Konstituierung des Stiftungsrates

Erstmals seit der Gründung der PK Post wird die Vertretung der Arbeitnehmenden im Stiftungsrat (SR) der PK Post im Verlaufe des Jahres 2017 – für die kommende Amtsperiode vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 – basisdemokratisch gewählt. Bis anhin wurden die fünf den Arbeitnehmenden zustehenden Sitze im SR den beiden Personalverbänden Syndicom und transfair reglementarisch zugesichert (Art. 106 Abs. 6 Vorsorgereglement der PK Post).

Der SR der PK Post hat die bestehende Regelung kritisch hinterfragt. Dabei haben die Personalverbände Hand zu einer Lösung geboten und auf ihre garantierten Sitze im SR verzichtet. Der SR hat anfangs 2016 den Entscheid gefällt, künftig die Vertretung der Arbeitnehmenden mittels Wahlen zu bestimmen. Ein entsprechendes Wahlreglement wurde erarbeitet und vom SR in Kraft gesetzt.

Demzufolge bedurfte es einer Anpassung des Art. 106 Abs. 6 Vorsorgereglement der PK Post. Die bisherige Sitzzuteilung auf die beiden Personalverbände fällt weg. Neu wird auf das Wahlreglement der PK Post verwiesen.

Über die Wahlen der Vertretung der Arbeitnehmenden im SR der PK Post wird Anfangs 2017 mit einem persönlichen Schreiben an die Versicherten sowie einer neuen Rubrik „Wahlen“ auf unserer Homepage ausführlich informiert.

2  Neuer Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Mit dem Ziel, bei einer Scheidung – sinngemäss auch bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft – das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Ehegatten gerechter aufzuteilen, hat der Bundesrat neue Gesetzesbestimmungen und Verordnungsänderungen erlassen. Diese Anpassungen treten per 1. Januar 2017 in Kraft.

Die Scheidungsgerichte werden ihre Urteile ab dem 1. Januar 2017 gestützt auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen fällen. Die PK Post setzt – wie bis anhin – die Urteile der Scheidungsgerichte lediglich administrativ um. Damit die Umsetzung der Scheidungsurteile ab dem 1. Januar 2017 in Übereinstimmung mit dem Vorsorgereglement der PK Post erfolgt, sind einige Ergänzungen und Anpassungen notwendig (siehe Dokument „Anpassungen des Vorsorgereglements“).

Als Grundsatz gilt weiterhin, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird. Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung gilt aber neu die Einleitung – und nicht mehr das Ende – des Scheidungsverfahrens. Die Teilung wird künftig auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits pensioniert oder invalid ist. Je nach Umständen beruht die Berechnung auf einer hypothetischen Austrittsleistung oder es wird die bereits laufende Rente geteilt und in eine lebenslange Rente für den berechtigten Ehegatten umgerechnet. Massgebend ist jeweils der Entscheid des Scheidungsgerichts.

Pensionskassen werden verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule jährlich alle Versicherten mit einem Vorsorgeguthaben zu melden. Das Scheidungsgericht erhält aus diesem zentralen Register für jeden Scheidungsfall sämtliche für die Teilung relevanten Informationen betreffend vorhandenen Vorsorgeguthaben.

Weitere Bestimmungen stellen sicher, dass während der Ehe kein Vorsorgeguthaben ohne das Wissen des Ehegatten ausbezahlt und dass bei einem Vorsorgeausgleich ein fairer Anteil an obligatorischem BVG-Altersguthaben übertragen wird. Wer bei einer Scheidung ein Vorsorgeguthaben zugesprochen erhält, selber aber bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert ist, kann dieses Guthaben neu an die Auffangeinrichtung BVG überweisen und später in eine Rente umwandeln lassen.

Übergangsregelung: Personen, die bereits geschieden sind und denen nach bisherigem Recht eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente zulasten des Ehegatten zugesprochen wurde, verlieren diese, wenn der geschiedene Ehegatte stirbt. Damit auch solche Personen vom neuen Recht profitieren können, sieht die Gesetzesrevision für sie eine Übergangsregelung vor. Bis zum 31. Dezember 2017 können sie unter bestimmten Voraussetzungen beim Scheidungsgericht den Antrag stellen, die bestehende Entschädigungszahlung unter Ex-Ehegatten in eine neue lebenslange Vorsorgerente umwandeln zu lassen. Der Vorsorgeausgleich kann nur gestützt auf ein Scheidungsurteil durchgeführt werden.

Pensionskasse Post
Dezember 2016

Pensionskasse Post

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