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Kündigung durch den Arbeitgeber – freiwillige Weiterversicherung

28.10.2020

Covid-19-Gesetz – Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 31. Juli 2020 durch den Arbeitgeber nach Vollendung des 58. Altersjahres (Übergangsbestimmung)

Das für dringlich erklärte Covid-19-Gesetz, welches am 26. September 2020 in Kraft trat, hat mit seinem Art. 20 Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge.

Es regelt insbesondere, dass aktiv versicherte Personen, die nach dem 31. Juli 2020 sowie nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, ab dem 1. Januar 2021 die Weiterführung ihrer Versicherung nach Artikel 47a des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) – welcher am 1. Januar 2021 in Kraft tritt – beantragen können.

Die betroffenen aktiv versicherten Personen können ab dem 1. Januar 2021 nur die Risikoversicherung oder zusätzlich auch die Altersversicherung weiterführen. Die Weiterführung der Versicherung erfolgt – auch hier hat die aktiv versicherte Person eine Wahl – auf Basis des bisherigen oder eines tieferen Jahreslohns.

Die gesamten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) sind von der aktiv versicherten Person geschuldet. Der bisherige Arbeitgeber übernimmt die Verwaltungskosten.

Für detaillierte Informationen verweisen wir auf das Merkblatt Covid-19-Gesetz.




Ihre Ansprechperson bei der Pensionskasse Post steht für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.




Vorsorgereglement der Pensionskasse Post (Anpassungen per 1. Januar 2021) – Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 55. Altersjahres

Per 1. Januar 2021 tritt der neue Artikel 47a des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) in Kraft, welcher die Grundlage für die reglementarischen Bestimmungen betreffend die Weiterversicherung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bildet.

Die Pensionskasse Post setzt diese Bestimmung in einem neuen Art. 12a "Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 55. Altersjahres" in ihrem Vorsorgereglement um. Die neue Bestimmung tritt per 1. Januar 2021 in Kraft.

Nach in Kraft treten des neuen Artikels 12a können aktiv versicherte Personen, die nach Vollendung des 55. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, die Weiterführung ihrer Versicherung beantragen.

Die betroffenen aktiv versicherten Personen können nur die Risikoversicherung oder zusätzlich auch die Altersversicherung weiterführen. Die Weiterführung der Versicherung erfolgt – auch hier hat die aktiv versicherte Person eine Wahl – auf Basis des bisherigen oder eines tieferen Jahreslohns.

Die gesamten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) sind von der aktiv versicherten Person geschuldet. Der bisherige Arbeitgeber übernimmt die Verwaltungskosten.

Für detaillierte Informationen verweisen wir auf das Merkblatt Freiwillige Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 12a Vorsorgereglement.


Merkblatt – Freiwillige Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 12a (PDF, 95 kb)



Ihre Ansprechperson bei der Pensionskasse Post steht für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Pensionskasse Post

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+41 (0)58 338 56 66

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