Der Austritt einer versicherten Person wird von der Post über eine elektronische Schnittstelle gemeldet. Gleichzeitig wird der Pensionskasse Post vom zuständigen
Personaldienst das Austrittsformular zugestellt. Die Pensionskasse Post überweist anschliessend die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des
neuen Arbeitgebers.
Gibt es keinen neuen Arbeitgeber, muss der Vorsorgeschutz in anderer Form erhalten bleiben. Dabei besteht die Möglichkeit, die Austrittsleistung entweder auf
ein Freizügigkeitskonto - bei PostFinance (siehe www.postfinance.ch/freizuegigkeitskonto) oder einer
Bank - oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft überweisen zu lassen.
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Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen wenn
- Sie die Schweiz endgültig verlässt und nicht nach dem 31. Mai 2007 in ein EU oder EFTA Land zieht;
- Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und von der zuständigen Ausgleichskasse als selbständig erwerbend anerkannt ist;
- Die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
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| Personen, die die Schweiz nach dem 31. Mai 2007 endgültig verlassen und in einen EU- oder EFTA-Staat ziehen, können die Barauszahlung des obligatorischen Teils nur verlangen, wenn sie nachweislich am neuen Wohnsitz nicht mehr einer obligatorischen Versicherung unterstehen. Andernfalls wird der obligatorische Teil der FZL auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überwiesen, der überobligatorische Teil kann bar bezogen werden.
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Erläuterungen Austritt (26 KB) |
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Bilaterale Abkommen (67 KB) |
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